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BGH - Entscheidung vom 11.07.2006

VI ZR 252/05

Normen:
BGB § 249

BGH, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen VI ZR 252/05

DRsp Nr. 2006/20505

Berücksichtigung von gezogenen Renditen bei Schadensersatzansprüchen wegen Verlust des Kapitals

Ein durch pflichtwidriges Verhalten der Beteiligten eines Anlagemodells entstandener Verlust des Kapitals ist nicht mit gezogenen Renditen zu verrechnen, da der Geschädigte auch bei vertragsgemäßem Verhalten Renditen gezogen und das Kapital trotzdem behalten hätte.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 bei der Abwicklung der Geschäfte ab August 1994 ein Verlustrisiko für die Klägerin erkannt und in Kauf genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden in Höhe des eingesetzten Kapitals entstanden, das unstreitig aufgrund der fehlenden Sicherung verloren gegangen ist. Der Verlust des Kapitals war auch nicht mit den Renditen zu verrechnen. Zum einen handelte sich hierbei um einen Vorteilsausgleich, für dessen Voraussetzungen die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sind. Zum andern hätte die Klägerin auch bei vertragsgemäßem Verhalten des Beklagten zu 2 Renditen gezogen und ihr Kapital trotzdem behalten.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Eintritt der Verjährung verneint. Selbst wenn der Klägerin vor 2002 bekannt gewesen sein sollte, dass das Kapital nicht abgesichert worden ist, fehlt der Nachweis ihrer positiven Kenntnis vor der Akteneinsicht im Jahr 2002 davon, dass der Beklagte zu 2 die Gelder über das Konto bei der Beklagten zu 1 trotz des Wissens um die fehlende Sicherung an die EBH überwiesen hat. Erst mit dem Ausfall der Ansprüche gegen die EBH erlangte die Kenntnis der Personen, die für die Prüfung der Sicherung des Kapitals und dessen Investition verantwortlich waren, Bedeutung. Erst von da ab konnte die Klägerin die über eine Vermutung hinausgehende Kenntnis erlangen, dass der Beklagte zu 2 seine Treuepflicht verletzt hat und die Beklagte zu 1 durch die Kontenführung dabei behilflich war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 2.198.987,64 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4341/04
Vorinstanz: LG München I, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 3378/03