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BGH - Entscheidung vom 07.07.2006

2 StR 148/06

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2007, 28

BGH, Beschluß vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 2 StR 148/06

DRsp Nr. 2006/22516

Berechnung der Strafe bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

Für eine im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Verzögerung des Verfahrens darf nicht lediglich mit einem "Abschlag von 15 % auf die schuldangemessene Strafe Rechnung getragen" werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Es kann dahinstehen, ob dem Generalbundesanwalt darin zu folgen wäre, dass im vorliegenden Fall einer Nichthaftsache ohne weiteres von einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Urteilsverkündung auszugehen ist. Der Strafausspruch hat aus einem anderen Grund keinen Bestand.

Das Landgericht hat der im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Verzögerung mit einem "Abschlag von 15 % auf die schuldangemessene Strafe Rechnung getragen" (UA S. 22) und danach Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten, zehn Monaten und einem Jahr verhängt. Abgesehen davon, dass eine Mathematisierung der Strafzumessung fremd ist, fehlt die Mitteilung der an sich schuldangemessenen Strafen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der "Berechnung" der Strafen zu ermöglichen. Die verhängten Strafen legen zudem nahe, dass die als Ausgangspunkt gewählten Strafen nicht der Vorschrift des § 39 StGB entsprechen, nach der Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten und Freiheitsstrafen von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen werden.

Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 30.08.2005
Fundstellen
NStZ 2007, 28