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BGH - Entscheidung vom 06.04.2006

IX ZB 169/05

Normen:
ZPO § 121 Abs. 2

Fundstellen:
BGHReport 2006, 1063
BRAK-Mitt 2006, 180
DZWIR 2006, 350
MDR 2006, 1246
NJW 2006, 1881
NZI 2006, 420
Rpfleger 2006, 476
ZIP 2006, 968
ZInsO 2006, 546
ZVI 2006, 240

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 169/05

DRsp Nr. 2006/11442

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

»Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird aber der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann zwingend ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus Dresden beantragt. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts M. weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO wird der Partei in Prozessen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dies ist zwingend und gilt wie im Fall des Absatzes 1 (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179 ) auch dann, wenn die Partei selbst Rechtsanwalt ist. Nach Zustellung der Klage am 19. Mai 2005 hat sich am 27. Mai 2005 Rechtsanwältin G. für den Beklagten gemeldet und den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt. Dieser Umstand hätte bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde berücksichtigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 ZPO ). Dass die Verteidigungsanzeige anscheinend nicht rechtzeitig an das Landgericht weitergeleitet worden ist, ändert daran nichts. Auf die vom Landgericht für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann im Sinne von § 121 Abs. 2 Fall 1 ZPO erforderlich ist, wenn der klagende Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist, kommt es im vorliegenden Fall also nicht an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, z.V.b.).

III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 575 Abs. 5 Satz 1 ZPO ), nachdem das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage geprüft und bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Gemäß § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist dem Antragsteller der von ihm benannte Rechtsanwalt beizuordnen, und zwar zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts (§ 121 Abs. 3 ZPO ).

IV. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO ; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 122/05
Vorinstanz: AG Zittau, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 60/05
Fundstellen
BGHReport 2006, 1063
BRAK-Mitt 2006, 180
DZWIR 2006, 350
MDR 2006, 1246
NJW 2006, 1881
NZI 2006, 420
Rpfleger 2006, 476
ZIP 2006, 968
ZInsO 2006, 546
ZVI 2006, 240