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BGH - Entscheidung vom 13.07.2006

I ZR 20/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
UWG § 4 Nr. 9

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen I ZR 20/06

DRsp Nr. 2006/20482

Begriff des Inverkehrbringens

Die Rückgabe eines nach § 4 Nr. 9 UWG beanstandeten Imitats an den Lieferanten stellt kein erneutes rechtswidriges Inverkehrbringen dar.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; UWG § 4 Nr. 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Rückgabe des nach § 4 Nr. 9 UWG beanstandeten Imitats durch die Beklagte an ihren Lieferanten kein erneutes rechtswidriges Inverkehrbringen darstellte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.000 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 16/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 145/04