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BGH - Entscheidung vom 30.05.2006

3 StR 65/06

Normen:
StPO § 153 Abs. 2 § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 3 StR 65/06

DRsp Nr. 2006/19190

Anwendbarkeit in der Revision

§ 153 Abs. 2 StPO ist auch in der Revision anwendbar.

Normenkette:

StPO § 153 Abs. 2 § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit je 20 EUR verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet.

Das angefochtene Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die getroffenen Feststellungen nicht ausreichend konkret und beruhen in mehreren Punkten nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. So stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei von Juli 1997 bis zum 19. Januar 1999 "Repräsentant" des Kurdischen Roten Halbmondes (HSK) gewesen, teilt aber nicht mit, welche konkrete Aufgabe und Funktion er in dieser Organisation ausgeübt hatte. Darüber hinaus ist allein der Umstand, dass er auf Fotos mit Symbolen des HSK abgebildet worden ist, kein ausreichender Beleg für eine Funktionärstätigkeit, die als solche eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ohnehin nicht begründen könnte, da der Kurdische Rote Halbmond (HSK) nicht mit einem Betätigungsverbot belegt ist (vgl. BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Betätigungsverbot 1). Soweit die Strafkammer weiter feststellt, der Angeklagte sei in die Weiterleitung von Spendengeldern der HSK an die PKK eingebunden gewesen, wird auch dies nicht näher konkretisiert und mit ausreichenden Tatsachen belegt, die eine solche Feststellung tragen könnten.

Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprochen und das Verfahren mit Zustimmung des Beschwerdeführers nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des bisher nicht bestraften, sozial eingegliederten Angeklagten gering ist. Da das ihm zur Last gelegte Geschehen mehr als sieben Jahre zurückliegt und das relativ einfach gelagerte Verfahren seitdem unter erheblichen Verzögerungen geführt worden war, besteht auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 , § 467 Abs. 1 und 4 StPO . Es erscheint in Anbetracht der aufgezeigten Umstände unbillig, davon abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.