BGH, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 1 StR 499/05
DRsp Nr. 2006/2744
Anschluss- und Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
Der Anschluss als Nebenkläger kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht.
Gründe:
Als Vater des Getöteten ist Herr S. zum Anschluss befugt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ). Dieser kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH NStZ-RR 2002, 261).
Der Anschluss bezüglich der Angeklagten B. und T. C. wurde erst erklärt, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen war. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGHR StPO § 395 Anschluss 5).
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