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BGH - Entscheidung vom 28.06.2006

IV ZR 190/05

Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 § 2314

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IV ZR 190/05

DRsp Nr. 2006/19151

Anforderungen an ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis

Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt nicht jede Auskunft nach § 2314 BGB .

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 § 2314 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG geprüft; sie sind nicht begründet. Die Anforderungen an ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB208 BGB a.F.) sind höher als der Beschwerdeführer meint; insbesondere genügt nicht jede Auskunft nach § 2314 BGB (BGH, Urteile vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 14/86 - WM 1987, 1108 unter 1; vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107 unter 2 a). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar. Im vorliegenden Fall sind zudem alle Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit den durch das Schreiben des Klägers vom 5. September 2000 eingeleiteten Vergleichsverhandlungen zu sehen; daher ist zu berücksichtigen, dass diese letztlich gescheitert sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433 unter II A 2 c (1)).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 494.539 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 150/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/24 O 32/03 - 11.6.2004,