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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZB 64/06

Normen:
InsO § 20 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 64/06

DRsp Nr. 2006/27241

Anforderungen an die Form eines gerichtlichen Hinweises

Der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er ist aber nur dann vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefreiung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt. Verwendet das Insolvenzgericht dabei Merkblätter, so sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nichtjuristisch vorgebildete Personen klären und in eindeutiger Weise erläutern.

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die statthafte (§ 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Sie wäre auch im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Nach allgemeiner Auffassung ist der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 20 Rn. 89; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 20 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 95; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 20 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularmäßige Belehrung empfohlen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO. § 287 Rn. 14; Kübler/Prütting/Pape, aaO. Rn. 90). Höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach § 20 Abs. 2 , § 287 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefreiung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. BGHZ 162, 181 , 184; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740 , 1742). Verwendet das Insolvenzgericht Merkblätter, sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen klaren und eindeutigen Weise erläutern (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 , 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt erfüllt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, diese Voraussetzungen.

2. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 233/05
Vorinstanz: AG Duisburg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 226/02