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BGH - Entscheidung vom 09.03.2006

IX ZR 191/03

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 531 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 191/03

DRsp Nr. 2006/8540

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Überprüfung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz durch das Revisionsgericht

1. Den Anforderungen an die Begründung der Berufung ist genügt, wenn gerügt wird, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft ist und damit die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 u. 3 ZPO geltend gemacht werden.2. Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen der Bestimmungen in § 529 Abs. 1 Nr. 1 u. § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 531 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Die Rüge, die Beklagten hätten ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht ordnungsgemäß begründet, geht fehl. Um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, muss die Begründung zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen dieser die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 ). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. August 2002, weil sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO ) und damit die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO geltend macht (vgl. BGHZ 158, 269 , 276 ff.).

2. Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht sei nicht befugt gewesen, eine erneute Anhörung des Zeugen M. durchzuführen, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund darzulegen. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen der Bestimmungen in § 529 Abs. 1 Nr. 1 und § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458 , 1459; Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1585). Zwar ist diese Klärung erst nach Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt. Da dies jedoch im Sinne des Berufungsgerichts geschehen ist, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und es liegt keine Divergenz vor (vgl. BVerfG WM 2005, 2014 f.).

3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 502/02
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2447/01