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BGH - Entscheidung vom 09.03.2006

IX ZR 286/03

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 286/03

DRsp Nr. 2006/8542

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Gehörsrüge

Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO , nach dem der eine Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 12. Januar 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung - insbesondere zu der Frage des Schriftsatznachlasses - kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f.; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894 , 1895).

Vorinstanz: OLG München, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 2237/03
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1895/01