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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

III ZR 157/05

Normen:
BGB § 839 Abs. 1, 3

Fundstellen:
BGHReport 2006, 774

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III ZR 157/05

DRsp Nr. 2006/6706

Amtshaftungsansprüche eines Lehrers an einer Privatschule nach Ablehnung der Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung

Hat die Bezirksregierung aufgrund des Rheinland-Pfälzischen Privatschulgesetzes die Beschäftigungsgenehmigung eines Lehrers an einer Privatschule nicht verlängert und wird daraufhin dessen Dienstverhältnis gekündigt, so hat er vor Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sein Rechtsschutzziel der Weiterbeschäftigung im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Geschieht dies ausschließlich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage, nicht aber mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung, so hat der Kläger schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmittels unterlassen, so dass eine Ersatzpflicht des beklagten Landes gem. § 839 Abs. 3 BGB nicht eintritt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 , 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger war als Fachlehrer für Musik an der W.-Schule in N. beschäftigt. Die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Privatschulgesetzes erforderliche Genehmigung war zuletzt bis zum 31. Juli 1999 erteilt worden. In einem an den Schulträger gerichteten Bescheid vom 17. Juni 1999 verweigerte die Bezirksregierung K. auf der Grundlage mehrerer im Mai 1999 erfolgter Unterrichtsbesuche eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung des Klägers wegen fehlender Eignung und unzureichender Leistungen. Infolgedessen kündigte der Schulträger das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1999. Eine dagegen vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage des Klägers blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

Im September 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Juni 1999 Widerspruch ein und erhob im November 1999 Fortsetzungsfeststellungsklage. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht K. mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2000 die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids fest, weil die behördliche Entscheidung nicht, wie in § 20 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362) vorgeschrieben, spätestens drei Monate vor Ablauf der Genehmigung ergangen sei.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schadens geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Auf die im Berufungsurteil und in der Beschwerdebegründung erörterten Fragen zum Schutzbereich der Fristbestimmung sowie zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist, da der Schaden des Klägers nur durch eine Verlängerung seiner Beschäftigungsgenehmigung vermieden worden wäre, ob er Anspruch auf eine solche Verwaltungsentscheidung gehabt hätte. Einen derartigen Anspruch - dessen Bestehen unterstellt - hätte der Kläger im Verwaltungsrechtsweg mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung, notfalls durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung noch vor Beendigung seines Dienstverhältnisses, das zur Erledigung des Verwaltungsakts geführt hat, durchsetzen können. Einem derartigen Rechtsschutzbegehren hätte insbesondere nicht entgegen gestanden, dass Adressat des Genehmigungsbescheids der Schulträger gewesen wäre. Denn der Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, einer Ersatzschule die Genehmigung zur Beschäftigung eines Lehrers zu erteilen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht (auch) des Lehrers auf Erteilung dieser Genehmigung (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1984, 389, 390). Mit der vom Kläger nachträglich allein erhobenen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage war dieses Rechtsschutzziel nicht zu erreichen. Schon weil der Kläger damit schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmittels unterlassen hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht des beklagten Landes nicht ein.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 336/04
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 409/01
Fundstellen
BGHReport 2006, 774