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BGH - Entscheidung vom 05.12.2006

3 StR 456/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 3 StR 456/06

DRsp Nr. 2007/47

Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe zum Handel beim Drogenkurier

Kommt dem Drogenkurier in einer wertenden Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Rolle zu, handelt er regelmäßig als bloßer Gehilfe, nicht als Mittäter.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit - täterschaftlichem - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Nach den Feststellungen führte der Angeklagte als angeworbener Drogenkurier über 35 kg Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte sei auf Grund der eigenständigen Organisation des Transports mittels eines Mietwagens als Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen.

Bei der auch in dieser Fallkonstellation nach allgemeinen Regeln im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, der selbst nach Auffassung des Landgerichts nicht Hauptprofiteur des Betäubungsmittelgeschäfts war, nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 388/06; zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen: Winkler NStZ 2005, 315; 2006, 328).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass die Strafe nach wie vor dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist, kann der Senat - zumal unter Berücksichtigung der großen Menge des Marihuanas (Wirkstoffgehalt ca. 4,5 kg) - ausschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 21.07.2006