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BGH - Entscheidung vom 28.06.2006

2 ARs 301/06

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 301/06 - Aktenzeichen 2 AR 99/06

DRsp Nr. 2006/21220

Abgabe bei Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und Eröffnung

Einer Abgabe steht nicht entgegen, dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U. nach Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.).

Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vorgeworfene Taten in Hamburg begangen haben soll.

Vorinstanz: AG Neustrelitz - 1 Ds 16/02 - 723 Js 29606/01,
Vorinstanz: AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 116 - 46/05