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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 27.10.2005

7 U 135/05

Normen:
BGB § 906
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

Fundstellen:
MDR 2006, 806
NJW 2006, 1744
NZM 2006, 141
OLGReport-Stuttgart 2006, 216
VersR 2006, 539
WuM 2006, 108
ZMR 2006, 391

I. Die Klägerin macht als Hausratsversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatz und Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines Wasserschadens geltend. Sowohl die Beklagte als auch die [...]
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