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BSG - Entscheidung vom 13.10.2005

B 9b SF 4/05 R

Normen:
GSiG
GVG § 17 Abs. 2
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a

BSG, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen B 9b SF 4/05 R

DRsp Nr. 2006/680

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die ab 1.1.2005 anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten zuständig. Da gilt auch dann, wenn noch das bis zum 31.12.2004 geltende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anwendbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GSiG ; GVG § 17 Abs. 2 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a ;

Gründe:

I

Im Beschwerdeverfahren ist über die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden.

Die Stadt Barsinghausen lehnte es mit Bescheid vom 15. November 2004 ab, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 23. März 2005 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sei.

Dagegen hat die Klägerin - der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides folgend - am 26. April 2005 beim Sozialgericht ( SG ) Hannover Klage erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2005 an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) durch Beschluss vom 12. Juli 2005 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist auf folgende Erwägungen gestützt worden: Im vorliegenden Fall sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet; denn es handele sich nicht iS von § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Der geltend gemachte Anspruch richte sich nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( GSiG ), das am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten sei. Grundsicherung nach diesem Gesetz sei - im Unterschied zur Grundsicherung nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - keine Leistung der Sozialhilfe. Für Rechtsstreitigkeiten nach dem GSiG verbleibe es mithin auch dann bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wenn sie erst nach dem 1. Januar 2005 rechtshängig geworden seien.

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Dazu trägt sie vor: Der Gesetzgeber habe den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ab 1. Januar 2005 nicht Streitigkeiten nach dem SGB XII, sondern "in Angelegenheiten der Sozialhilfe" zugewiesen. Dazu gehöre bei der gebotenen weiten Auslegung auch die Grundsicherung, und zwar unabhängig von ihrer bis zum 31. Dezember 2004 eigenständigen Regelung außerhalb des bis dahin geltenden Bundessozialhilfegesetzes ( BSHG ).

Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass sie beantragt,

die Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12. Juli 2005 und des

SG Hannover vom 24. Mai 2005 aufzuheben.

Die Klägerin hat dazu nicht Stellung genommen.

II

Die nach § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben, weil in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für alle ab 1. Januar 2005 anhängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten zuständig sind und zwar auch dann, wenn - wie hier - der geltend gemachte Anspruch sich - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 - nach dem GSiG richtet.

Das ergibt sich aus § 51 Abs 1 Nr 6a SGG . Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der "Sozialhilfe". Dieser Begriff lässt sich zwar auch in einem engen, Angelegenheiten nach dem GSiG nicht einschließenden Sinne verstehen (so die Vorinstanzen und Berlit, jurisPR-SozR 24/2005, Anm 2), der erkennende Senat bevorzugt im vorliegenden Zusammenhang jedoch einen weiten Wortsinn, der auch Streitigkeiten nach dem GSiG erfasst. Maßgebend dafür sind die Gesetzesentwicklung, die parallel geregelte Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem BSHG und der Vorteil einer einheitlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte für alle ab 1. Januar 2005 rechtshängig werdenden Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, unabhängig von den einschlägigen Rechtsnormen.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollte zunächst bei der gesetzlichen Rentenversicherung angesiedelt werden (vgl dazu Dünn/Fassauer/Rüb, DRV 2003, 249, 253), bevor der Entschluss gefasst wurde, sie im BSHG zu regeln (vgl BT-Drucks 14/4595, S 30 f, 43, 70 ff). Auch dieser Plan ist nicht Gesetz geworden, weil man der Meinung war, dass Sozialhilfe die Probleme älterer Bürger ohne ausreichende Altersversorgung nicht löse (BT-Drucks 14/5150, S 48 f). Das daraufhin verabschiedete GSiG erwies sich wegen der dadurch bedingten tatsächlichen und rechtlichen Probleme (s dazu Brühl/Schoch in LPK-SGB XII, vor § 41 RdNr 1; Dünn/Rüb, DRV 2004, 614, 615 ff; Hammel, ZfSH/SGB 2001, 713; Renn, info also 2002, 151) eher als untauglicher Versuch einer eigenständigen Regelung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb der im BSHG kodifizierten (allgemeinen) Sozialhilfe. Diese Einsicht hat der Gesetzgeber offensichtlich bereits 2003 gewonnen und damit dokumentiert, dass er die Grundsicherung durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (im Folgenden Einordnungsgesetz) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, 3022) dem zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden SGB XII eingliederte. Das GSiG ist mit dem BSHG nicht deshalb als Teil des "Sozialhilferechts" im SGB XII vereint worden, weil sich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach grundlegender Sachreform von einer eigenständigen, sozialhilfefremden Leistung in eine sozialhilfeartige gewandelt hätte (vgl Waibel, ZfF 2005, 49: "Kodifikation bei begrenzter Sachreform"). Geändert hatte sich vor allem das Urteil des Gesetzgebers über die sachgerechte gesetzliche "Verortung" der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie ist nach wie vor - ohne Rücksicht auf ihren Standort im GSiG oder im SGB XII - ein "besonderer Leistungstypus der Sozialhilfe" (vgl Waibel aaO) geblieben. Daran knüpft die zeitgleich bereits 2003 mit Art 38 Einordnungsgesetz beschlossene und zum 1. Januar 2005 eingeführte Zuweisung der so verstandenen "Sozialhilfe" an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an (vgl dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 4 OB 165/05 - juris).

Streitigkeiten nach dem Ende 2004 ebenfalls außer Kraft getretenen BSHG , die ab 1. Januar 2005 anhängig werden, sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der gleichzeitige Zuständigkeitswechsel für Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung davon abweichend geregelt worden sein sollte.

Eine über den 31. Dezember 2004 fortdauernde Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für neue Streitigkeiten nach dem GSiG würde in allen die Jahresgrenze 2004/2005 übergreifenden Fällen - wie wohl auch dem vorliegenden - schwer lösbare prozessuale Probleme aufwerfen. So wäre zunächst zu entscheiden, ob "das einheitliche Begehren auf eine in den Voraussetzungen und der Sache nach nicht qualitativ veränderte, der Bezeichnung nach identische Leistung auch für die Rechtswegzuweisung nach Maßgabe der zeitabschnittsweise heranzuziehenden Rechtsgrundlagen ... aufzuspalten ist oder ob die nach dem Wortlaut auf andere Fälle zugeschnittene Regelung des § 17 Abs 2 GVG - unmittelbar oder entsprechend - greift, nach der das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet" (Berlit aaO). Entschiede man sich, § 17 Abs 2 GVG anzuwenden, so wären für solche Fälle Sozial- und Verwaltungsgerichte nebeneinander zuständig. Der Rechtsweg bliebe dem Zufall oder der Wahl des über diese verworrene Regelung informierten Klägers überlassen. Wäre § 17 Abs 2 GVG nicht einschlägig, so müssten über dieselben Leistungsvoraussetzungen bei einem einheitlichen, die Jahresgrenze übergreifenden Begehren die Verwaltungsgerichte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 und - möglicherweise mit anderem Ergebnis - die Sozialgerichte für den anschließenden Zeitraum entscheiden. Diese Misslichkeiten lassen eine einheitliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für alle ab 1. Januar 2005 rechtshängig werdenden Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als vorzugswürdig erscheinen.

Das Ergebnis des Senats ordnet sich ein in die zum GSiG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BSG. Nach der Entscheidung des BVerwG vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47/04 - (RdLH 2005, 29) gehört die Grundsicherung nach dem GSiG unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (aF). Nach dem (bislang nur durch den Termin-Bericht des BSG Nr 49/05 bekannt gewordenen) Urteil des BSG vom 21. September 2005 - B 12 P 6/04 R - (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) sind nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht von der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht nur die ausdrücklich in § 26a Elftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Personen ausgeschlossen, "die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen", sondern auf Grund dieser Vorschrift auch Personen, die Leistungen nach dem GSiG erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 34/05
Vorinstanz: SG Hannover - S 51 SO 251/05 - 24.05.200,