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BSG - Entscheidung vom 22.11.2005

B 12 KR 54/05 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen B 12 KR 54/05 B

DRsp Nr. 2006/653

Bundessozialgericht als Beschwerdegericht gesetzlicher Richter

Ausschließlich für die Frage, ob das Rechtsmittel der Revision durch Zulassung statthaft werden kann und eine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Urteils erst nach zulässiger Einlegung der zugelassenen Revision in Betracht kommt, ist das Bundessozialgericht als Beschwerdegericht gesetzlicher Richter. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über eine Beitragsnachforderung auf Grund einer Betriebsprüfung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. Juni 2005 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Dagegen kann die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht auf eine angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung gestützt werden. Ebenso ist die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung von vorne herein kein Revisionszulassungsgrund. Die Klägerin verkennt insofern, dass das BSG als Beschwerdegericht gesetzlicher Richter allein für die Frage ist, ob das Rechtsmittel der Revision durch Zulassung statthaft werden kann, und eine inhaltliche Prüfung des angegriffenen Urteils erst nach zulässiger Einlegung der zugelassenen Revision in Betracht kommt.

Soweit die Klägerin durch die Behauptung einer "grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Auseinandersetzung" andeutet, dass sie sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen will, fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechtsfrage, die sich im Zusammenhang einer Norm des Bundesrechts stellen könnte.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Satz 3 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung .

Der Streitwert entspricht dem Betrag, der mit den durch die Klage angegriffenen Bescheiden geltend gemacht wird.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 KR 114/04 - 29.06.2005,
Vorinstanz: SG Schleswig - S 2 KR 58/03 - 24.03.200,