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BSG - Entscheidung vom 10.01.2005

B 2 U 331/04 B

Normen:
BKV Anl 1 Nr 2108
SGB 7 § 9 Abs 1

BSG, Beschluß vom 10.01.2005 - Aktenzeichen B 2 U 331/04 B

DRsp Nr. 2006/2226

Anwendung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells bei Berufskrankheiten

Das Mainz-Dortmunder-Dosismodell stellt zumindest derzeit ein geeignetes Modell zur Konkretisierung der Einwirkungen bei der Berufskrankheit gem BKV Anl Nr. 2108 dar. Es basiert nicht auf dem Merkblatt des Ärztlichen Sachverständigenbeirats zu der Berufskrankheit gem BKV Anl 2108. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr 2108 ; SGB 7 § 9 Abs 1 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) gerichtete, auf die Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN).

Soweit der Kläger sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, werden seine Ausführungen diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54).

Der Kläger rügt, das LSG stütze seine Entscheidung auf das Mainz-Dortmunder-Dosismodell und habe aufgrund des zur Berufskrankheit (BK) Nr 2108 herausgegebenen Merkblatts eine gewisse Regelmäßigkeit und Häufigkeit der belastenden Arbeiten in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten sowie für die Langjährigkeit zehn Jahre gefordert. Damit weiche es von mehreren Entscheidungen des BSG (zB Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 34/99 R -, SozR 3-5670 Anl 1 Nr 2108 Nr 2) ab, nach denen die Merkblätter keine Verbindlichkeit hätten. Inwieweit in der Anwendung des Mainz-Dortmunder-Dosismodell durch das LSG eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats zu den Merkblättern liegt, ist mangels näherer Darlegungen des Klägers nicht zu erkennen, zumal nach der aktuellen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 13/02 R -, BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1 RdNr 13) das Mainz-Dortmunder-Dosismodell zumindest derzeit ein geeignetes Modell zur Konkretisierung der Einwirkungen bei der BK Nr 2108 ist und das Mainz-Dortmunder-Dosismodell nicht auf dem Merkblatt zur BK Nr 2108 beruht (vgl Jäger ua, Mainz-Dortmunder-Dosismodell ..., Arbeitsmed.Sozialmed.Umweltmed. 34 (1999), 101 ff, 112 ff). Hinsichtlich der Passage, in denen das LSG Ausführungen zum Merkblatt, über die Regelmäßigkeit und Häufigkeit sowie die Langjährigkeit macht, hat der Kläger nicht dargestellt, dass diese überhaupt für dessen Entscheidung erheblich war, zumal die Entscheidung auf das Mainz-Dortmunder-Dosismodell gestützt wurde.

Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die wiederholte Rüge des Klägers, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, damit gegen § 103 SGG verstoßen und eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, scheitert nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schon daran, dass der Kläger sich zur ihrer Begründung nicht auf einen Beweisantrag bezieht und eine Rüge der Beweiswürdigung nicht zur Revisionszulassung führen kann.

Die ebenfalls wiederholte Rüge des Kläger, das LSG habe seine Entscheidung auf nicht existierende medizinische Erfahrungssätze gegründet, scheitert an der mangelnden klaren Darstellung dieser Erfahrungssätze und ihrer Entscheidungserheblichkeit. Soweit er dabei auf die Anwendung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells abzielen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Anwendung, wie schon ausgeführt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats steht. Hinsichtlich der möglichen weiteren Aussagen des LSG, zB zur Langjährigkeit usw, mangelt es an der Darstellung deren Entscheidungserheblichkeit durch den Kläger.

Die Beschwerde des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: Landessozialgericht für das Saarland - L 2 U 155/98 - 22.09.2004,
Vorinstanz: Sozialgericht für das Saarland - S 4 U 147/98 - 05.10.1998,