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BGH - Entscheidung vom 28.04.2005

4 StR 21/05

Normen:
StPO § 154 a Abs. 1 § 345 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 4 StR 21/05

DRsp Nr. 2005/8601

Zustellung eines Urteils an den Pflichtverteidiger, Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch dessen Sozius

Die Zustellung eines Urteils ist unwirksam, wenn das Empfangsbekenntnis nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von dessen Sozius - der nicht dessen amtlich bestellter Vertreter ist - unterzeichnet wurde.

Normenkette:

StPO § 154 a Abs. 1 § 345 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und der Frist des § 45 StPO zur Stellung der Wiedereinsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn an der Versäumung der Fristen durch seinen Pflichtverteidiger kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO ).

2. Der Beschluß des Landgerichts vom 18. November 2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben. Zum Zeitpunkt der Verwerfung der Revision war das angefochtene Urteil dem Beschuldigten noch nicht wirksam zugestellt worden, weil das Empfangsbekenntnis vom 1. Oktober 2004 nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von dessen Sozius - und zwar auch nicht als dessen amtlich bestellter Vertreter - unterzeichnet worden ist.

3. Die Revision ist auf den vom Generalbundesanwalt hilfsweise gestellten Antrag als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 25. April 2005 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 26.08.2004