Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.06.2005

X ARZ 228/05

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3

BGH, Beschluß vom 14.06.2005 - Aktenzeichen X ARZ 228/05

DRsp Nr. 2005/9581

Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesgerichtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständigen Oberlandesgerichts. Eine unmittelbare Anrufung durch die Parteien scheidet deshalb aus.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 , 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die "gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sollen zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG " mit verschiedenen Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstweiligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen werden.

II. Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs sämtlich unzulässig.

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesgerichtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständigen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2 , 3 ZPO ). Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. 30.4.2002 - X ARZ 59/02).

Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber der "Freiburger Justiz".

Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO .