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BGH - Entscheidung vom 22.09.2005

IX ZA 13/05

Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZA 13/05

DRsp Nr. 2005/17877

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erfolgsaussicht wegen Nichterreichens der Berufungssumme

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 § 522 Abs. 1 S. 4 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Berufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). In der Sache würde die Rechtsbeschwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen, weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen worden noch die Berufungssumme von 600 EUR erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO ). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, ausnahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Beschluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924 , 1927 = BVerfGE 107, 395 , 411 f.). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.

Vorinstanz: LG Halle, vom 03.05.2005