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BGH - Entscheidung vom 08.12.2005

IX ZA 16/03

Normen:
ZPO § 117 Abs. 2
PKHVV § 1

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZA 16/03

DRsp Nr. 2006/194

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Einreichung der erforderlicher Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; PKHVV § 1 ;

Gründe:

Das dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist erfolglos, weil die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht vorliegen.

Die entsprechenden Unterlagen, insbesondere der nach § 1 PKHVV vorgesehene Vordruck, befinden sich - entgegen den Angaben im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 - nicht bei der Gerichtsakte. Hierauf wurde der Schuldner mit Verfügung vom 23. Mai 2005 hingewiesen und gebeten, eine neue Erklärung, die den aktuellen Status wiedergibt, vorzulegen. Auch nach nochmaliger Aufforderung seitens des Senats hat der Schuldner die angeführten Unterlagen nicht eingereicht. Die Verfügung vom 31. August 2005, mit der der Schuldner aufgefordert wurde, bis 7. Oktober 2005 glaubhaft zu machen, welche Unterlagen mit welchem Inhalt dem Schriftsatz vom 18. Juni 2003 beigefügt waren, ist gleichfalls unbeantwortet geblieben.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 119/02
Vorinstanz: AG Bochum, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 334/02