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BGH - Entscheidung vom 16.11.2005

VIII ZB 78/05

Normen:
GVG § 17a Abs. 4
ZPO § 574 § 78 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 78/05

DRsp Nr. 2005/19834

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde wegen der Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichte mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 ; ZPO § 574 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere "sofortige Beschwerde" der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Rechtsstreit zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 GVG , § 574 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO , vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 01.08.2005