BGH, Beschluß vom 05.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 68/05 - Aktenzeichen VIII ZB 69/05
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO , vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775 ).