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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

IX ZB 7/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 7/05

DRsp Nr. 2005/4964

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 31. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landshut dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Er hat zu deren Durchführung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 07.12.2004