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BGH - Entscheidung vom 16.06.2005

IX ZR 120/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 120/03

DRsp Nr. 2005/10774

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels über den entschiedenen Einzelfall hinausgehender Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind - soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

2. Der wechselnde Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der maschinenschriftlichen Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März 1998 (als Anl. K 1 in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen Schreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Umstände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des erstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausreichend erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher keine Rede sein.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 27.03.2003