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BGH - Entscheidung vom 16.11.2005

IV ZR 59/05

Normen:
ZPO § 301 § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen IV ZR 59/05

DRsp Nr. 2005/20244

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung wegen Beanstandungsfreiheit der Feststellung, dass im Grundurteil über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht entschieden sei

Normenkette:

ZPO § 301 § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Entscheidung wird von der beanstandungsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts getragen, dass im Grundurteil über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nicht entschieden worden ist bzw. nicht entschieden werden sollte. Auf alle weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es dann nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 30.000 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 10.02.2005