BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZR 172/03
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Anwaltshaftungsfall
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung der Beklagten als anwaltliche Beraterin der Zedentin von einer haftungsrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Bei der Annahme der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 123, 311 , 316 ff.; ständig) verteilt.