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BGH - Entscheidung vom 15.03.2005

XI ZR 250/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.03.2005 - Aktenzeichen XI ZR 250/04

DRsp Nr. 2005/5726

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits höchstrichterlich geklärt oder erweisen sich als nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen des Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zu einem angeblichen Widerspruch im landgerichtlichen Urteil nicht als Berufungsangriff gegen die landgerichtlichen Begründungen der Abweisung ihrer Aufrechnungsforderung angesehen. Hierzu hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlaß, weil der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sich eindeutig nur auf die Frage der Sittenwidrigkeit der Hauptforderung bezog und gerade nicht im Zusammenhang mit der Abweisung der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen stand.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 25.06.2004