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BGH - Entscheidung vom 07.04.2005

IX ZR 255/02

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 255/02

DRsp Nr. 2005/6413

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer Gehörsverletzung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung des Beklagten von der Beantwortung einer steuerrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ; denn aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es auf die von dem Beklagten angebotenen Beweise nicht an. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: KG, vom 12.09.2002