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BGH - Entscheidung vom 27.10.2005

III ZR 94/05

Normen:
ZPO § 286 § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen III ZR 94/05

DRsp Nr. 2005/19366

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Gehörsverletzung

Normenkette:

ZPO § 286 § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte dem Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesellschaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass die Z. M. GmbH zu den Gründungsmitgliedern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren Beitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden hervor, den Gesellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu bestätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Möglichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Berufungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Behauptungen hin in weitere Beweiserhebungen eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug genommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu tun hatte.

Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 229.498,16 EURO.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1353/02
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 404/01