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BGH - Entscheidung vom 26.04.2005

XI ZR 337/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 26.04.2005 - Aktenzeichen XI ZR 337/04

DRsp Nr. 2005/7772

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Rechtsmittelbeschwer

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Die Beklagte macht Zulassungsgründe nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geltend. Die Abweisung ihrer Hilfswiderklage auf Zahlung von 10.225,84 EUR greift die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht an. Der Beschwerdewert ergibt sich demnach allein aus dem Wert des Feststellungsanspruchs, der mit 10.225,84 EUR zu beziffern ist.

Im übrigen könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.225,84 EUR.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 02.09.2004