BGH, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen IX ZR 170/02
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1 der Kommunalverfassung der DDR
Normenkette:
Kommunalverfassung DDR § 27 Abs. 1 ;Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).
Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 255) abgewichen (vgl. BGHZ 137, 89 , 93 f.; BGH, Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410 , 2411). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Ziffer 4 der Ergänzungsvereinbarung zum Erschließungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13./15./19. Mai 1992 gestützt. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat. Neben dieser Honorarvereinbarung konnte der Bürgermeister der Beklagten nicht wirksam andere Bemessungsgrundlagen mündlich vereinbaren oder aufrechterhalten; dies folgt aus § 53 Abs. 2 , § 60 Abs. 1 SächsGemO in der gemäß § 545 Abs. 1 ZPO irrevisiblen Auslegung des Berufungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.