Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.07.2005

IX ZR 233/02

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 280

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 233/02

DRsp Nr. 2005/12220

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf verderbliche Waren

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 mit der Begründung bestätigt, der Kläger habe eine schuldhafte Verletzung konkursspezifischer Pflichten des Beklagten zu 1 weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (Gliederungspunkt 2 des angefochtenen Urteils). Insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ; vgl. BGHZ 154, 288 , 291). Die Frage, welche Pflichten den Sequester im Hinblick auf verderbliche Waren treffen, ist in der Kommentarliteratur nicht umstritten und im übrigen anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) verlangen würde (vgl. BGHZ 154, 288 , 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407 , 1408 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 135 , 139 ff. bestimmt). Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter den Gliederungspunkten 1 und 3 sind nicht entscheidungserheblich. Aus ihnen kann schon deshalb kein Zulassungsgrund hergeleitet werden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 19.09.2002