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BGH - Entscheidung vom 03.11.2005

IX ZR 113/04

Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 03.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 113/04

DRsp Nr. 2005/19824

Zurechnung der Kenntnisse eines Dritten bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Der Geschädigte muss sich im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnisse eines Dritten zurechnen lassen, den er - unabhängig von einem Vertreterverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen und dadurch dessen Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Schadensersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, ohne dass es auf die nach Darstellung des Klägers später aufgefundenen Bestandslisten ankam. Besondere Umstände, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BGHZ 154, 288 , 300 f.), trägt der Kläger nicht vor.

Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Geschädigte im Rahmen des § 852 BGB a.F. = § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Kenntnisse eines Dritten zurechnen lassen, den er - unabhängig von einem Vertreterverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat (BGHZ 83, 293, 295 ff.; 133, 129, 139; BGH, Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f.; Urt. v. 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150 , 1151). Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall auch ausgegangen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision stattzugeben ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 220/03
Vorinstanz: LG Münster, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 563/01