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BGH - Entscheidung vom 20.12.2005

VII ZB 80/05

Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 80/05

DRsp Nr. 2006/1384

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Lässt der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, so ist die Beschwerdeentscheidung wegen der Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters aufzuheben, da der Einzelrichter in Fällen grundsätzlicher Bedeutung nicht allein entscheiden darf, sondern das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf die mit drei Richtern besetzte Kammer zu übertragen hat.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 8/05
Vorinstanz: AG Ulm, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 M 8632/04