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BGH - Entscheidung vom 04.05.2005

XII ZB 78/03

Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 78/03

DRsp Nr. 2005/8585

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Entscheidet der originäre Einzelrichter beim Landgericht über eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Die Entscheidung unterliegt aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters (§ 568 Abs. 1 ZPO ) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 574 ZPO zugelassen.

Mit ihren Rechtsmitteln möchte die Klägerin erreichen, daß zu ihren Gunsten auch Kosten in Höhe von 63,62 EUR festgesetzt werden, die ihr im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Einigungsverfahrens nach § 15 a EGZPO angefallen sind.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Entscheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Landgericht über eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Entscheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen (BGHZ 154, 200 ; Senatsbeschluß vom 5. November 2003 - XII ZB 105/03 - FamRZ 2004, 363 ).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2004 hin (- VI ZR 336/03 - NJW 2005, 437 ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 24.12.2002