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BGH - Entscheidung vom 25.10.2005

V ZB 101/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 § 542 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen V ZB 101/05

DRsp Nr. 2005/19826

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Wegen des durch § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges ist im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.2. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann nicht statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, da dieses ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht eröffnen kann.3. Hat der Einzelrichter über die Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so liegt zwar ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor. Auch dies vermag jedoch die Rechtsbeschwerde nicht zu eröffnen, da ein außerordentlicher Rechtsbehelf nicht (mehr) gegeben ist.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 S. 2 § 542 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Landgericht - Einzelrichter - hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die "weitere Beschwerde" zugelassen. Der Antragsteller verfolgt sein Anliegen mit der Rechtsbeschwerde weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Vorschrift des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO , wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, findet im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs keine Anwendung (BGHZ 154, 102 ). Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der - von dem Landgericht versehentlich als weitere Beschwerde bezeichneten - Rechtsbeschwerde gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein, eröffnet aber kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, aaO.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb statthaft, weil der angefochtene Beschluß das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) verletzt haben könnte, indem statt der mit drei Richtern besetzten Kammer des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ) der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache entscheiden hat (vgl. BGHZ 154, 200 ). Eine nach dem Gesetz nicht statthafte Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch eröffnet, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behauptet, insbesondere kommt die Annahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 395 , 416). Ist der ordentliche Rechtsweg, wie hier, erschöpft, kann der Beschwerdeführer seine Rüge nur im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG ) anbringen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG München II, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 2408/05
Vorinstanz: AG Starnberg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 603/05