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BGH - Entscheidung vom 16.11.2005

VIII ZA 19/05

Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 § 127 Abs. 2 S. 1 1. Hs.

BGH, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZA 19/05

DRsp Nr. 2005/20259

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Landgericht als Berufungsinstanz

Prozesskostenhilfeentscheidungen der Landgerichte in der Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 S. 2 1. Hs. 567 Abs. 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 § 127 Abs. 2 S. 1 1. Hs. ;

Gründe:

Der Beklagte hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Juli 2005 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Prozesskostenhilfeentscheidungen der Landgerichte in der Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS., 567 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Bremen, vom 14.07.2005