BGH, Beschluß vom 15.09.2005 - Aktenzeichen I ZB 87/05
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ausschließlich im Wege der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht statthaft.
Gründe:
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ausschließlich im Wege der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO angerufen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in den angefochtenen Beschlüssen nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 ; Beschl. v. 10.10.2002 - I ZB 28/02).
Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (vgl. Zöller/Philippi, ZPO , 25. Aufl., § 127 Rdn. 52) und beträgt 10.000 EUR (vgl. Beschl. v. 15.7.2004 in dem Verfahren OLG Dresden 15 U 600/04, Bl. 237).