Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.01.2005

IX ZB 307/04

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.01.2005 - Aktenzeichen IX ZB 307/04

DRsp Nr. 2005/1222

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen oder gesetzlich vorgesehen ist. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2004 und 30. November 2004 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gibt (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 ).

Das Prozeßkostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ).

Beschwerdewert: 1.789,52 EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm - 30.11.2004, 30.9.2004,