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BGH - Entscheidung vom 13.04.2005

XII ZR 35/05

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.04.2005 - Aktenzeichen XII ZR 35/05

DRsp Nr. 2005/7776

Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können Einwendungen gegen eine im Übrigen unanfechtbare Kostenentscheidung nicht erhoben werden.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Beklagte seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetz , 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluß vom 9. März 2005 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.