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BGH - Entscheidung vom 29.06.2005

III ZR 40/05

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluß vom 29.06.2005 - Aktenzeichen III ZR 40/05

DRsp Nr. 2005/10769

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts für ein Revisionsverfahren setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Dabei hat die Partei ihre Bemühungen dem Gericht nachzuweisen und auch die Gründe darzulegen, die den ursprünglich beauftragten Anwalt veranlasst haben, das Mandat niederzulegen.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

I. Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. K., gegen das vorbezeichnete Berufungsurteil frist- und formgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde bis zum 13. Juni 2005 verlängert. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 teilte Rechtsanwalt Prof. Dr. K. mit, daß er das Mandat niedergelegt habe. Mit einer Eingabe vom 13. Juni 2005, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger um Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Revisionsverfahrens nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei ihm bisher nicht gelungen, einen für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Rechtsanwalt zu finden. Dies habe auf Mißverständnissen zwischen ihm, dem Kläger und seinem Anwalt in den vorangegangenen Instanzen beruht.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen. Den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis genügt die vorstehend wiedergegebene Erklärung des Klägers nicht; zumal der Kläger es auch unterlassen hat, die Gründe darzulegen, die den von ihm ursprünglich beauftragten Anwalt veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1, sowie Beschluß des XI. Zivilsenats vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 130/02