BGH, Beschluß vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 365/05
Verwertbarkeit einer ausländischen Telefonüberwachung trotz Verletzung von Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung ausländischer Formvorschriften (hier: zu einer Telefonüberwachung) kann kein Verwertungsverbot nach der deutschen Strafprozessordnung begründen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 18. August 2005 zutreffend ausführt, ist die tschechische Telefonüberwachung verwertbar. Bei § 88 Abs. 4 Satz 1 tschechische StPO handelt es sich um eine bloße Formvorschrift, der hier entsprechend dem Stand der Technik durch automatische Aufzeichnung auf Disketten Genüge getan ist. Nach den Urteilsfeststellungen befinden sich auf den Datenträgern die Telefonnummern der Teilnehmer sowie Datum, Uhrzeit und Inhalt des jeweiligen Gesprächs. Eine zusätzliche schriftliche Dokumentation ist zur Erfüllung des Zwecks der Vorschrift - der Zuordnung der Gespräche - nicht erforderlich.
Im Übrigen könnte eine etwaige Verletzung ausländischer Formvorschriften ohnehin kein Verwertungsverbot nach der deutschen Strafprozessordnung begründen.