BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZB 210/05
DRsp Nr. 2005/19368
Verwerfung der nicht vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gründe:
Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 ).
Vorinstanz: OLG Celle, vom 20.07.2005
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