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BGH - Entscheidung vom 29.09.2005

IX ZB 178/02

Normen:
ZPO § 289 Abs. 1 S. 1 § 302

Fundstellen:
ZIV 2005, 614

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 178/02

DRsp Nr. 2005/18322

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung

Ob die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner den Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht aufrecht erhält und die Forderung über die Nachveranlagung zur Tabelle festgestellt wird, betrifft den Einzelfall, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und ist daher der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich.

Normenkette:

ZPO § 289 Abs. 1 S. 1 § 302 ;

Gründe:

I. Der Schuldner beantragte am 8. Dezember 1999 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Insolvenzeröffnung zeigte die Treuhänderin an, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche, und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 gab das Insolvenzgericht den Insolvenzgläubigern Gelegenheit, zu diesem Antrag und dem Restschuldbefreiungsantrag binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Das beteiligte Finanzamt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2001 die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung vom 25. März 1999 Einkünfte aus der Veräußerung von Waren in Höhe von 40.000 DM nicht angegeben und sich aus der berichtigten Steuerveranlagung eine zur Tabelle angemeldete Nachzahlung von 9.000 DM ergeben habe. Das Amtsgericht hat dem Schuldner mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II. Die gemäß §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Das Landgericht hat mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen festgestellt, dass der Schuldner in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 unrichtige Angaben über sein Einkommen gemacht hat, um Steuern zu hinterziehen. Die zugrunde liegenden Tatsachen, auf die sich das Beschwerdegericht dabei gestützt hat, ergeben sich aus einem außergerichtlichen Schriftwechsel und sind zwischen den Beteiligten im Kern nicht umstritten. Die angefochtene Entscheidung beruht somit nicht auf streitigen Tatsachen, die erst noch gemäß § 290 Abs. 2 InsO , § 294 ZPO glaubhaft zu machen sind. Die Beschwerdeentscheidung ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Gläubiger den Versagungsgrund nicht innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist glaubhaft gemacht hat.

Die von der Rechtsbeschwerde ferner aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob dem Schuldner nachteilige Schlussfolgerungen daraus gezogen werden dürfen, dass er den Einspruch gegen einen Steuerbescheid nicht aufrecht erhält und die Forderung über die Nachveranlagung zur Tabelle festgestellt wird, betreffen nur den vorliegenden Einzelfall und haben keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedarf es gemäß GKG -KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3 , § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 ) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 09.04.2002
Fundstellen
ZIV 2005, 614