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BGH - Entscheidung vom 13.10.2005

1 StR 396/05

Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 1 StR 396/05

DRsp Nr. 2005/18638

Verjährung bei Tateinheit

Tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände unterliegen jeweils ihrer eigenen Verjährung.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt, Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO ). Der Strafausspruch bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tagessätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. Unangemessen - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO ) sind beide sicherlich nicht.

Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2 StPO ). Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Aussageentstehung - hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sonstigen Beweismittel, die die Strafkammer sorgfältig würdigt, ausnahmsweise unschädlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 03.05.2005