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BGH - Entscheidung vom 18.01.2005

3 StR 459/04

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3

BGH, Beschluß vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 3 StR 459/04

DRsp Nr. 2005/3286

Verhältnis zwischen Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln

Gegenüber dem Tatbestand des Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ) tritt der Auffangtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück, wenn nicht Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen in Frage stehen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 , Nr. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, hiervon wiederum in einem Fall in nicht geringer Menge, und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12. Dezember 2000 (Az. 21 Ds 315 Js 13371/00 (167/00)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung, Versicherungsmißbrauch und falscher Verdächtigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten" verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Hinsichtlich der Fälle 11 bis 14 und 16 der Urteilsgründe war der Schuldspruch zu ändern. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte in diesen Fällen, in denen er sich Haschisch in Mengen unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge, teils zum Eigenkonsum, teils zum Weiterverkauf beschaffte, nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Hinter dem von ihm verwirklichten Tatbestand des Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ) tritt der Auffangtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 StGB , wenn nicht Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen in Frage stehen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 184), zurück (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2). Mithin hat sich der Angeklagte auch in diesen Fällen - nicht anders als bei den gleich gelagerten Taten 17 bis 20, die das Landgericht rechtlich zutreffend gewürdigt hat - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln strafbar gemacht. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Senat nimmt die Änderung des Schuldspruchs zum Anlaß, die insgesamt unübersichtliche Urteilsformel, die eine Zuordnung der festgestellten Taten zu den Elementen des Schuldspruchs in höchstem Maße erschwert und zu Mißverständnissen führen könnte, neu zu fassen.

Zum Strafausspruch weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht die wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorgenommene Kompensation fälschlich im Wege der Milderung sowohl der jeweiligen Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafen ("doppelter Rabatt"; vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) vorgenommen hat. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Vorinstanz: LG Itzehoe- 23.7.2004,