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BGH - Entscheidung vom 06.09.2005

4 StR 247/05

Normen:
JGG § 31 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 4 StR 247/05

DRsp Nr. 2005/16672

Urteilstenor bei Einbeziehung früherer Entscheidungen

1. Nach § 31 Abs. 2 JGG ist nicht nur die Strafe des früheren Urteils, sondern dieses selbst einzubeziehen. 2. Hierbei sind alle einbezogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung einer früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch diese Urteile.

Normenkette:

JGG § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei (weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31 Abs. 2 JGG nicht - wie es das Landgericht getan hat - nur die Strafe des früheren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbezogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung einer früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).

Vorinstanz: LG Bochum, vom 17.03.2005