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BGH - Entscheidung vom 04.05.2005

2 StR 82/05

Normen:
JGG § 80 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 2 StR 82/05

DRsp Nr. 2005/8801

Unzulässigkeit einer Nebenklägerrevision gegen einen verurteilten Jugendlichen

Eine Nebenklägerrevision ist unzulässig, soweit sie sich (auch) gegen die (Nicht-)Verurteilung eines Jugendlichen richtet.

Normenkette:

JGG § 80 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten K., S. M. und A. M. von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen und den Angeklagten G. von dem Vorwurf der Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen.

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind hinsichtlich des Angeklagten K. unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG die Nebenklage gegen einen Jugendlichen nicht zulässig ist und den Nebenklägerinnen daher die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung fehlt. Soweit die Rechtsmittel die anderen drei Angeklagten betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

2. Die Anträge der Nebenklägerinnen vom 4. August 2004 auf Beiordnung von Rechtsanwältin K.-B. (Nebenklägerin N.) und Rechtsanwältin L.-M. (Nebenklägerin H.) für das Revisionsverfahren sind gegenstandslos, soweit es das Revisionsverfahren gegen die Angeklagten G., S. M. und A. M. betrifft, weil das Landgericht den Nebenklägerinnen die Rechtsanwältinnen bereits durch Beschluß vom 10. Mai 2004 gemäß § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hatte. Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung für die Revisionsinstanz. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens gegen den jugendlichen Angeklagten K. kommt eine Beistandsbestellung nicht in Betracht, weil die Antragstellerinnen insoweit rechtsfehlerfrei nicht als Nebenklägerinnen zugelassen sind (§ 80 Abs. 3 JGG ).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 30.07.2004