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BGH - Entscheidung vom 12.07.2005

4 StR 211/05

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 4 StR 211/05

DRsp Nr. 2005/12244

Unabänderlichkeit eines Verwerfungsbeschlusses

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ).

Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, wäre sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch Kuckein in KK- StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 20.01.2005